Beachvolleyballfelder können im öffentlichen Interesse liegen, müssen aber nicht eine zwingende öffentliche Aufgabe darstellen. Die Störwirkung von Sportgeräuschen ist grundsätzlich schwierig festzustellen. Beachvolleyballplätze sind nicht übermässig lärmintensiv und verursachen grundsätzlich keine erhebliche Störung des Wohlbefindens der Nachbarinnen und Nachbarn. (…)