3.3. Da im vorliegenden Fall der Grundeigentümerschaft lediglich ein Zufahrtsrecht mit einer Breite von 2.5 m zusteht, ist die Parzelle rechtlich ungenügend erschlossen. Die gewünschte Überbauung konnte daher nicht bewilligt werden. Der Rekurs der Grundeigentümerschaft gegen die ablehnende Verfügung der Baubehörde musste abgewiesen werden. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 847 vom 11. August 2008 19 2. Gerichte Privatrechtliche Baueinsprache wegen übermässiger Lärmimmissionen eines Beachvolleyballplatzes (Art. 684 ZGB)