nität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benutzt werden kann. Eine Zufahrt im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen muss in technischer Hinsicht also derart ausgestaltet sein, dass sie im Interesse des öffentlichen Verkehrsflusses übersichtlich und verkehrssicher ist und insbesondere keine polizeiwidrigen Zustände schafft (vgl. dazu EJPD/BRP, a.a.O., N. 12 und 13 zu Art. 19).