Die zitierten Vorschriften verfolgen planerische sowie feuer-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Ziele. Von dieser Zielsetzung ausgehend ist eine Zufahrt dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern einen sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sa- 18