Mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift steht denn auch Art. 49 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) im Einklang, gemäss welchem Bauten nur auf baureifem Land errichtet werden dürfen. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b BauG ist ein Grundstück dann baureif, wenn es über die erforderliche Zufahrt verfügt. Die zitierten Vorschriften verfolgen planerische sowie feuer-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Ziele.