Laut Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land dann erschlossen, wenn für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt auf einer öffentlich zugänglichen Strasse besteht. Neben diesen rein tatsächlichen Voraussetzungen für eine genügende Zufahrt bedarf es zusätzlich der rechtlichen Sicherstellung der Zufahrt, z.B. - sofern kein öffentlich-rechtliches Fahrrecht besteht - durch einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag (vgl. dazu EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 12 und 14 zu Art. 19). Mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift steht denn auch Art.