3.1. Im vorliegenden Fall ist vorerst zu prüfen, ob die Parz. Nr. P. verkehrsmässig genügend erschlossen ist. Bei der Beurteilung dieser Problematik ist von Art. 22 Abs. 1 RPG auszugehen, wonach Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung erstellt werden dürfen. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach Abs. 2 lit. d des gleichen Artikels unter anderem, dass das Land erschlossen ist. Laut Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land dann erschlossen, wenn für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt auf einer öffentlich zugänglichen Strasse besteht.