Die Standeskommission hat keine Veranlassung von dieser Einschätzung abzuweichen. Zusammenfassend ist vorliegend im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. dazu T 0/2 1C 75/2007) das zur Diskussion stehende Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren, weshalb der Führerausweis nach Abs. 2 lit. a des gleichen Artikels mindestens für einen Monat zu entziehen ist. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 704 vom 24. Juni 2008