Da im vorliegenden Fall aber kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten des Rekurrenten gegeben ist, ist von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen, was denn auch in der Strafverfügung zum Ausdruck kommt, gemäss welcher der Rekurrent in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt worden ist. Die Standeskommission hat keine Veranlassung von dieser Einschätzung abzuweichen.