Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig hinter diesem halten kann (vgl. dazu BGE 131 IV 135 E. 3.1). Da im Bereich von Ortschaften erfahrungsgemäss mit Suchverkehr und Abbiegemanövern und somit mit Bremsmanövern von Motorfahrzeugen zu rechnen ist, ist in Ortschaften einem genügenden Abstand zum vorderen Fahrzeug besonderes Augenmerk zu schenken.