2.3.2. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss laut Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren.