Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren in einer Kolonne Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.3.1. Aus den Akten der Kantonspolizei geht hervor, dass der Rekurrent (innerorts in einer Kolonne) einen Abstand von rund 10 m gegenüber dem voranfahrenden Fahrzeug einhielt und mit rund 50 km/h unterwegs war. Als der Rekurrent bemerkte, dass dieses stark abbremste, leitete er eine Vollbremsung ein. Da diese zu spät erfolgte, wurde das Fahrzeug, mit welchem der Rekurrent zusammenstiess, 1 bis 2 m nach vorne gedrückt und beschädigt. Zudem wurde die Lenkerin des vorderen Fahrzeuges verletzt.