Der Lenker ist also nicht in der Lage, das rückwärtige Verkehrsgeschehen genügend zu beobachten. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass sich bei einer derartigen Fahrweise das Motorrad auch nicht mehr in dem Sinne lenken lässt, dass der Lenker allfälligen Hindernissen rechtzeitig ausweichen könnte. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 656 vom 10. Juni 2008 16 Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) und Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, VRV)