3.4. Im vorliegenden Fall müssen nach Auffassung der Standeskommission die Vorschriften der Wasserbaugesetzgebung zur Anwendung gelangen. Auf diesem Weg können die Anstösser der S kraft Gesetzes in einen Perimeter für die Kostenverteilung für Bau- oder Unterhaltsmassnahmen am Bachufer einbezogen werden. Es erscheint zweckmässig, dass die von Gesetzes wegen grundsätzlich für den Uferunterhalt zuständigen Anstösser eines öffentlichen Gewässers die Finanzierung der Unterhaltsmassnahmen auf dem Weg der Perimetrisierung gemäss Wasserbaugesetzgebung regeln.