136 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) nach der Gesetzgebung über den Wasserbau. Das Wasserbaugesetz (WBauG) bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 2 den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz). Art. 12 Abs. 1 WBauG stipuliert eine Unterhaltspflicht der Anstösser eines öffentlichen Gewässers. Die Kosten des Gewässerunterhaltes können gestützt auf Art.