Grundeigentümern beantragten Verteilung der Kosten des Unterhaltes der Uferverbauungen der S ohnehin nicht zwingend erforderlich. Die S ist fraglos ein öffentliches Gewässer. Der Unterhalt öffentlicher Gewässer sowie die Erstellung oder Änderung von Schutzbauten in oder an öffentlichen Gewässern richten sich gemäss Art. 136 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) nach der Gesetzgebung über den Wasserbau.