Die Finanzierung des Unterhaltes der Bachverbauung ist nach Auffassung der Standeskommission keine Bodenverbesserungsmassnahme, die der Gesamtheit der einbezogenen Grundstücke dient. Die Massnahme bringt für diejenigen Grundeigentümer einen Vorteil, auf deren Boden die Uferschädigung eintritt bzw. die Uferverbauung steht, demgegenüber haben die weiter oben liegenden Grundstücke aus der beantragten gemeinsamen Finanzierung des Unterhaltes der Bachverbauung keine Vorteile.