Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Bodenverbesserungen im Sinne von Art. 703 ZGB Massnahmen oder Werke, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Die Bodenverbesserungsmassnahme muss für die Gesamtheit der in eine zu gründende Flurgenossenschaft einzubeziehenden Flurgenossen einen Mehrwert bringen.