703 ZGB, auf welchen sich das Gesetz über die Flurgenossenschaften abstützt, bildet die Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Zwangsgemeinschaft mehrerer Grundeigentümer zwecks Ermöglichung von Bodenverbesserungen. Das Interesse an der angestrebten Bodenverbesserung auf einer grösseren, zusammenhängenden Fläche wird in diesem Fall über das private Interesse des einzelnen Grundeigentümers an der uneingeschränkten Ausübung seiner verfassungsmässigen Eigentumsrechte gestellt. Die Einschränkung des Grundeigentums nach Art.