3.1. Art. 703 Abs. 1 ZGB gestattet einer Mehrheit von Grundeigentümern, die Minderheit gegen ihren Willen zu zwingen, zu einem gemeinsamen Unternehmen, das für die Bodenbewirtschaftung von Vorteil ist und ohne die Mitwirkung aller im betreffenden Gebiet nicht realisiert werden kann, Hand zu bieten. Art. 703 ZGB, auf welchen sich das Gesetz über die Flurgenossenschaften abstützt, bildet die Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Zwangsgemeinschaft mehrerer Grundeigentümer zwecks Ermöglichung von Bodenverbesserungen.