Die Standeskommission hat festgestellt, dass die superprovisorische Verfügung nur von beschränkter Dauer sein kann. Den Parteien wurde eine Frist für die Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht eingeräumt. Der Rekurs gegen die superprovisorische Verfügung der Vormundschaftsbehörde wurde abgewiesen. Standeskommissionsbeschluss Nr. 401 vom 1. April 2008 13 Art. 703 Abs. 1 ZGB Bildung einer Zwangsgemeinschaft für den gemeinsamen Unterhalt eines öffentlichen Gewässers Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)