2.3.3. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil lediglich befugt war, einen zeitlich beschränkten Obhutsentzug anzuordnen, was sie auch mit dem Erlass einer Superprovisorischen Verfügung getan hat. Diese Vorgehensweise ist durch Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB gedeckt. Für die definitive Regelung von Kindesschutzmassnahmen, das heisst für eine auf unbestimmte Zeit zugelegte Neuordnung der Obhut oder der elterlichen Sorge ist jedoch das Gericht zuständig. (…)