Aufgrund der zitierten Vorschriften steht fest, dass nach Abschluss des eherechtlichen Verfahrens die grundsätzliche Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen (wieder) bei den vormundschaftlichen Behörden liegt. Dies gilt jedoch für die Abänderung gerichtlicher Anordnungen nur beschränkt. So darf die Vormundschaftsbehörde nicht eine Umteilung der elterlichen Sorge dergestalt vornehmen, dass diese dem richterlich bestimmten Inhaber auf Dauer entzogen und dem anderen gegen den Willen des bisherigen Inhabers zugeteilt wird, weil dies eine Umgehung der Ordnung von Art. 134 Abs. 3 ZGB darstellen würde.