134 Abs. 1 ZGB zu beachten, welcher die Voraussetzungen und sachliche Zuständigkeit für die Abänderung von rechtskräftigen Scheidungsurteilen regelt. Gemäss dieser Vorschrift hat das Gericht auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormundschaftsbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Aufgrund der zitierten Vorschriften steht fest, dass nach Abschluss des eherechtlichen Verfahrens die grundsätzliche Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen (wieder) bei den vormundschaftlichen Behörden liegt.