Laut Art. 315a Abs. 2 Ziff. 3 ZGB bleibt jedoch die Vormundschaftsbehörde befugt, die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 134 Abs. 1 ZGB zu beachten, welcher die Voraussetzungen und sachliche Zuständigkeit für die Abänderung von rechtskräftigen Scheidungsurteilen regelt.