2.3.2. Die Ermächtigung zum Erlass einer superprovisorischen Verfügung richtet sich grundsätzlich nach von Art. 315a Abs. 1 ZGB, wonach das Gericht im Rahmen eines Eheschutzverfahrens auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu treffen und die Vormundschaftsbehörde mit deren Vollzug zu betrauen hat. Dabei können nach Art. 315a Abs. 2 ZGB bestehende Kindesschutzmassnahmen auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. Laut Art. 315a Abs. 2 Ziff.