Es liegt in der Natur von superprovisorischen Verfügungen, dass sie rasch und schlagartig erlassen werden müssen, weshalb allenfalls Verfahrensgrundsätze, die im ordentlichen Verfahren strikte zu beachten sind, nicht berücksichtigt werden können. Superprovisorische Verfügungen dürfen umso eher in einem abgekürzten Verfahren erlassen werden, als sie nur vorläufige Geltung haben (vgl. dazu GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 581). Zu- 12