Da sie diese Massnahme im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung erlassen hat, vermag der Vorwurf der Rekurrentin, verfahrensrechtliche Vorschriften seien verletzt, nicht durchzuschlagen. Es liegt in der Natur von superprovisorischen Verfügungen, dass sie rasch und schlagartig erlassen werden müssen, weshalb allenfalls Verfahrensgrundsätze, die im ordentlichen Verfahren strikte zu beachten sind, nicht berücksichtigt werden können.