Ein sofortiger Obhutsentzug, verbunden mit der Unterbringung der Kinder beim Vater, ist somit vertretbar. Aufgrund sämtlicher Umstände erscheint demnach der Obhutsentzug und die Platzierung der Kinder beim Vater als Sofortmassnahme gerechtfertigt, weshalb der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann. Da sie diese Massnahme im Rahmen einer superprovisorischen Verfügung erlassen hat, vermag der Vorwurf der Rekurrentin, verfahrensrechtliche Vorschriften seien verletzt, nicht durchzuschlagen.