Für die Anordnung eines Obhutsentzuges muss die Gefährdung des Kindes so ernst sein, dass sie nicht anders, das heisst weder durch geeignete Massnahmen nach Art. 307 ZGB noch durch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB abgewendet werden kann. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (vgl. dazu HEGNAUER, a.a.O., N. 27.36).