(…) 2.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft laut Art. 307 Abs. 1 ZGB die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so muss die Vormundschaftsbehörde das Kind gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge wegnehmen und in angemessener Weise unterbringen.