Ob bei einem durch ein Tier verursachten Schaden der Tierhalter oder aber der Bezirk haftbar ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Nach Art. 56 des Obligationenrechts (OR) haftet der Tierhalter für einen von seinem Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat. Dieser Haftung kann sich der Rekurrent nicht entziehen. Eine Haftung des Bezirks fällt dann in Betracht, wenn er die notwendigen Sicherungsmassnahmen am Wanderweg im Sinne von Art. 12 Abs. 2 EG FWG unterlassen hat.