Denkbar ist beispielsweise die Einzäunung des Wanderweges. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Grundeigentümer nach Art. 12 Abs. 1 EG FWG zum Schutz seiner eigenen Tiere jederzeit berechtigt ist, entlang eines öffentlichen Fuss- und Wanderweges, der über seinen Boden verläuft, Einfriedungen zu erstellen. Ob bei einem durch ein Tier verursachten Schaden der Tierhalter oder aber der Bezirk haftbar ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden.