FWG werden bei Fuss- und Wanderwegen die notwendigen Sicherungsmassnahmen in der Regel durch den Bezirk erstellt und unterhalten. Der blosse Umstand, dass eine Ammenkuhhaltung betrieben wird, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass von einer Wanderwegerstellung abgesehen werden muss. Es sind denn auch Sicherungsmassnahmen möglich, die ein relativ gefahrloses Betreten der Weide gewährleisten. Denkbar ist beispielsweise die Einzäunung des Wanderweges.