Ob das Führen eines Wanderweges über eine Weide mit Ammenkuhhaltung mit besonderen Gefahren verbunden ist, kann in der jetzigen Planungsphase noch offen bleiben. Der Netzplan besagt lediglich, dass ein Weg über die Parzellen des Rekurrenten angelegt wird. Die Frage der Wegsicherung, von der eine allfällige konkrete Gefahr massgeblich abhängen wird, ist mit der Netzplanauflage nicht entschieden. Sie ist erst im Zusammenhang mit der Wegerstellung zu klären. Nach Art. 12 Abs. 2 EG FWG werden bei Fuss- und Wanderwegen die notwendigen Sicherungsmassnahmen in der Regel durch den Bezirk erstellt und unterhalten.