Eine solche Betrachtungsweise drängt sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil das Institut der Bestandesgarantie, da dieses eine Ausnahmeregelung darstellt, restriktiv zu handhaben ist. Hätte der Gesetzgeber beim Abbruch und Wiederaufbau sowie beim Umbau und einer Zweckänderung bestandesgeschützter Bauten die Parkplatzerstellungspflicht nicht eintreten lassen wollen, hätte er in Art. 58 Abs. 1 BauG ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt zugunsten dieser Kategorie von Bauten anbringen müssen.