Sofern die altrechtliche Baute zonenwidrig genutzt worden ist, ist zudem zu klären, ob die Weiterführung zu zonenwidrigen Zwecken allenfalls mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung vereinbar ist. Demgegenüber sind - sofern nicht ausdrücklich ein entsprechender Vorbehalt gegeben ist - jene Vorschriften, die auf die körperliche Ausgestaltung der Baute - wie beispielsweise Umweltvorschriften - keinen Einfluss haben, einzuhalten. Eine solche Betrachtungsweise drängt sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil das Institut der Bestandesgarantie, da dieses eine Ausnahmeregelung darstellt, restriktiv zu handhaben ist.