58 Abs. 1 BauG wird jedoch bei Abbruch und Wiederaufbau bestandesgeschützter Bauten die Parkplatzerstellungspflicht ausgelöst, weil in Art. 58 Abs. 1 BauG kein ausdrücklicher Vorbehalt zugunsten solcher Bauten enthalten ist. Die ratio legis der Bestandesgarantie besteht nämlich darin, lediglich den Weiterbestand der Baute als solche in ihrer körperlichen Ausgestaltung sicherzustellen. Im Falle des Wiederaufbaus einer altrechtlichen Baute sind somit sämtliche neuen Vorschriften einzuhalten mit Ausnahme jener, die wie bspw. Längen- und Höhen- sowie Abstandsmasse einen Einfluss auf die körperliche Ausgestaltung einer Baute haben.