Vorliegend beabsichtigt die Bauherrschaft den vollständigen Abbruch des bestehenden Gebäudes. An dessen Stelle soll ein Neubau errichtet werden. Dieser Vorgang kommt der Erstellung einer neuen Baute gleich und ist aufgrund des Wortlautes von Art. 4 Abs. 2 BauG durch die Bestandesgarantie gedeckt. Aufgrund von Art. 58 Abs. 1 BauG wird jedoch bei Abbruch und Wiederaufbau bestandesgeschützter Bauten die Parkplatzerstellungspflicht ausgelöst, weil in Art. 58 Abs. 1 BauG kein ausdrücklicher Vorbehalt zugunsten solcher Bauten enthalten ist.