Es stellt sich nun die Frage, ob auch die Parkplatzerstellungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 1 BauG von der Bestandesgarantie erfasst wird oder nicht. 7.6. Bestandesgeschützte Bauten sind nach Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz BauG nur dann den neuen Bauvorschriften anzupassen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist. Sind diese speziellen Voraussetzungen nicht gegeben, darf eine solche Baute auch dann weiterhin für den bisherigen Zweck genutzt werden, wenn die geltende Parkplatzerstellungspflicht nicht erfüllt ist.