Die Wirkung der Bestandesgarantie besteht darin, dass für die Altbaute der Weiterbestand in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung und ihrer bisherigen Zweckbestimmung gewährleistet ist. Vorbehalten sind jedoch die Schranken des allgemeinen und auch für baurechtskonforme Bauten geltenden Rechts, vor allem diejenigen des Immissionsschutzes (vgl. dazu ZBl 1982, S. 449). Von der Bestandesgarantie ist somit der Baukörper als solcher und dessen ursprüngliche Zweckbestimmung erfasst. Es stellt sich nun die Frage, ob auch die Parkplatzerstellungspflicht gemäss Art.