Erneuerung auch der Abbruch und der Wiederaufbau im bisherigen Umfang, unter Vorbehalt des Ortsbildschutzes, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden, sowie die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich allein die geltenden Vorschriften einhalten. Die Wirkung der Bestandesgarantie besteht darin, dass für die Altbaute der Weiterbestand in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung und ihrer bisherigen Zweckbestimmung gewährleistet ist.