7.5. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei der abzubrechenden Baute um eine sogenannte altrechtliche Baute handelt, die den heutigen Vorschriften der Baugesetzgebung nicht mehr entspricht. Sie kommt deshalb in den Genuss der Bestandesgarantie im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BauG. Für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten der Baugesetzgebung erstellt wurden und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben laut Art. 4 Abs. 1 BauG der Weiterbestand, ein angemessener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet.