7.2. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Art. 58 Abs. 1 BauG auszugehen, gemäss welcher Vorschrift bei Erstellung, Umbau und Zweckänderung von Bauten die Bauherrschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Mehrbedarf Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund bereitzustellen hat.