Nr. P sei ein gewisser Baustil dominant. Das Quartier ist nicht durch eine typische Baucharakteristik gekennzeichnet, welche schützenswert wäre. Im Gegenteil, das dort anzutreffende bauliche Erscheinungsbild muss in ästhetischer Hinsicht eher als bescheiden eingestuft werden. Von massgebender Bedeutung ist zudem die Tatsache, dass auch die Siedlung nicht durch einen speziellen ästhetischen Wert geprägt ist, sodass das streitbezogene Bauprojekt trotz seiner Lage an einem Siedlungsrand keinen negativen Einfluss auf einen weiteren Umkreis hat. (…)