In der Wohn- und Gewerbezone sind gestützt auf Art. 19 BauG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Baugesetz (BauV) neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit drei Vollgeschossen zugelassen. In dieser Zone soll unter anderem den baulichen Bedürfnissen des Gewerbes Rechnung getragen werden. Somit muss auch die Errichtung von gewerblichen Zweckbauten möglich sein, bei denen in erster Linie die Funktion und nicht die Ästhetik im Vordergrund steht. Solche Zonen zeichnen sich denn auch in der Regel nicht durch eine ästhetisch wertvolle Bausubstanz aus.