2.3.1. In der Beurteilung der Frage, ob die streitbezogene Baute mit dem Orts- und Landschaftsbild vereinbar ist, ist davon auszugehen, dass die Parz. Nr. P in der Wohn- und Gewerbezone liegt, in welcher aufgrund ihrer Funktion in ästhetischer Hinsicht grundsätzlich nicht die gleich hohen Anforderungen wie beispielsweise in der Kernzone oder in einer Ortsbildschutzzone gestellt werden.