2.2.3. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 BauG genügt, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen. Es darf nicht einfach auf ein beliebiges, subjektives, architektonisches Empfinden oder Gefühl abgestellt werden. Richtschnur kann also weder der Eindruck ästhetisch besonders empfindsamer Personen noch das Volksempfinden sein. Bei der 7 Beurteilung dieser Frage bleibt den rechtsanwendenden Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum offen.