Massgebend ist die Wirkung des Neubaus auf das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild. Der Umfang des Beurteilungsspielraumes wird im Wesentlichen durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise und den Zonenzweck bestimmt (vgl. dazu DILGER, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, Nr. 28 und 39).