Dabei wird unter dem Orts- und Strassenbild der Gesamteindruck verstanden, der sich aus der Zusammensetzung der verschiedenen Gebäulichkeiten untereinander sowie im Verhältnis zu ihrer Umgebung ergibt. Bei Art. 51 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine ästhetische Generalklausel. Diese hat nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen zum Zweck, sondern sie gebietet auch eine befriedigende Einordnung eines Projektes in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung des Neubaus auf das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild.